(1) Die Mandate des Stadtsenats, der Gemeinderatsausschüsse und der Unterausschüsse des Gemeinderates sowie der Kommissionen und des Disziplinarkollegiums werden auf die einzelnen Parteien im Verhältnis zur Zahl ihrer Mitglieder im Gemeinderat aufgeteilt. Jedes Mitglied des Gemeinderates ist der Partei zuzuzählen, auf deren Liste es bei der Gemeinderatswahl gestanden ist. Die Aufteilung hat sinngemäß nach den im § 87 Abs. 6 bis 8 festgesetzten Berechnungsarten zu erfolgen.
(2) Zur Durchführung der Wahl des Stadtsenates haben die Parteien nach Maßgabe der ihnen nach Abs. 1 zustehenden Mandate dem Vorsitzenden spätestens in der Sitzung, auf deren Tagesordnung die betreffende Wahl steht, Wahlvorschläge zu überreichen, die von mehr als der Hälfte der der betreffenden Partei angehörigen Gemeinderatsmitglieder unterschrieben sein müssen.
(3) Die Wahlvorschläge müssen so viele Namen enthalten, wie der Partei an Mandaten gemäß Abs. 1 zukommen.
(4) Über jeden Wahlvorschlag ist gesondert abzustimmen. Bei der Abstimmung sind nur jene Stimmen gültig, die auf einen gültigen Wahlvorschlag lauten.
(5) Die im gültigen Wahlvorschlag angeführten Bewerber gelten als gewählt, wenn auf sie die erforderliche Mindestanzahl von gültigen Stimmen entfällt. Die Mindestanzahl beträgt mehr als die Hälfte der jener Partei, die zur Erstattung des Wahlvorschlages berufen ist, angehörigen Mitglieder des Gemeinderates. Sollte diese Mindestanzahl nicht erreicht werden, so erfolgt die Besetzung der einzelnen Mandate durch Mehrheitswahl. Hiebei kommen die Bestimmungen des § 95 Abs. 5 sinngemäß zur Anwendung.
(6) Erstattet eine der nach Abs. 1 berufenen Parteien keinen Wahlvorschlag oder ist der überreichte Vorschlag nicht gemäß Abs. 2 von mehr als der Hälfte der der betreffenden Partei angehörigen Gemeinderatsmitglieder gefertigt, so erfolgt die Besetzung der einzelnen Mandate durch Mehrheitswahl. Hiebei kommen die Bestimmungen des § 95 Abs. 5 sinngemäß zur Anwendung.
§ 97 GWO 1996 · GWO 1996 · Wiener Gemeindewahlordnung 1996
§ 97 Wiener Gemeindewahlordnung 1996
…Wiener Landtages, die Vorsitzenden des Gemeinderates, der Ausschüsse und Unterausschüsse und deren Stellvertreter sind in gesonderten Wahlgängen unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 96 zu wählen. Die gleichen Bestimmungen gelten, wenn ein Vorsitzender und zwei oder mehrere Stellvertreter zu wählen sind. (2) Ist nur ein Vorsitzender und sein Stellvertreter…
§ 34 WStV · WStV · Wiener Stadtverfassung
§ 34 Zusammensetzung und Wahl des Stadtsenates
…Stadtsenat Sitz und Stimme; sie werden vom Gemeinderat für die Dauer der Wahlperiode des Gemeinderates in einer von ihm jeweilig bestimmten Zahl nach § 96 Wiener Gemeindewahlordnung 1996 gewählt. Sie müssen nicht dem Gemeinderat angehören, aber zu ihm wählbar sein. (3) Die Zahl der Stadträte muß mindestens neun und darf höchstens fünfzehn betragen…
§ 19 Gelöbnis der Mitglieder des Gemeinderates, Disziplinarkollegium
…anwesenden Ersatzmitglieder als für den einzelnen Fall beschlußfassendes Disziplinarkollegium mindestens neun übrigbleiben, jedoch mit der Einschränkung, daß das übrigbleibende Kollegium den Bestimmungen des § 96 Abs. 1 Wiener Gemeindewahlordnung 1996 entspricht; desgleichen hat dieses Mitglied das Recht zu verlangen, daß dem Kollegium noch zwei von ihm zu bestimmende Gemeinderäte mit beratender Stimme beigezogen werden. (6…
§ 129a Ständiger Ausschuß
…des Landtages zu bestellen. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden auf die wahlwerbenden Parteien im Verhältnis der Zahl der ihnen angehörenden Landtagsabgeordneten nach den im § 96 Abs. 1 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 festgelegten Grundsätzen verteilt. Die Landtagsabgeordneten jeder wahlwerbenden Partei haben die auf ihre Partei entfallenden Mitglieder (Ersatzmitglieder), welche dem Landtag angehören müssen, dem Präsidenten in der…
§ 137 5. Abschnitt
…137 (1) Die der Bundeshauptstadt Wien zukommenden Vertreter im Bundesrat werden vom Landtag für die Dauer seiner Wahlperiode in sinngemäßer Anwendung der §§ 96 und 98 Wiener Gemeindewahlordnung 1996 unter Festsetzung der Reihung gewählt. Es muß aber wenigstens ein Mandat der Partei zufallen, die die zweithöchste Anzahl von Sitzen im Landtag oder, wenn mehrere…
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