§ 91 Annahme der Wahl
In Kraft seit 29. Januar 2020
Up-to-date
Die Stadtwahlbehörde setzt die Gewählten von der auf sie gefallenen Wahl in Kenntnis. Jeder Gewählte kann binnen acht Tagen nach Empfang der Verständigung erklären, dass er die Wahl ablehne. In diesem Fall ist unter Berücksichtigung der erzielten Vorzugsstimmen der im Wahlvorschlag an nächster Stelle stehende Wahlwerber zu berufen.
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