(1) Die Wahlakten der Sprengelwahlbehörde sind der zuständigen Bezirkswahlbehörde verschlossen und in versiegeltem Umschlag durch den Leiter der Sprengelwahlbehörde ungesäumt zu übermitteln.
(2) Treten Umstände ein, die den Anfang, die Fortsetzung oder Beendigung der Wahlhandlung verhindern, so kann die Wahlbehörde die Wahlhandlung verlängern oder auf den nächsten Tag verschieben.
(3) Jede Verlängerung oder Verschiebung ist sofort zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat durch Anschlag am Gebäude des Wahllokales zu erfolgen und kann durch zusätzliche Verlautbarungsmaßnahmen ergänzt werden.
(4) Hatte die Abgabe der Stimmen bereits begonnen, so sind die Wahlakten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln von der Wahlbehörde bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluss zu legen und sicher zu verwahren.
Rückverweise
GWO 1996 · Wiener Gemeindewahlordnung 1996
§ 80 Erstes Ermittlungsverfahren
…beschriebenen Handlungen eine hierfür geeignete Stelle oder hierfür geeignete Personen ermächtigen. (3) Die Bezirkswahlbehörde überprüft auf Grund der ihr von den Sprengelwahlbehörden gemäß § 79 Abs. 1 übermittelten Wahlakten die Wahlergebnisse der Wahlsprengel. Die Bezirkswahlbehörde hat allfällige Irrtümer in den von den Sprengelwahlbehörden festgestellten zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen. (4…