(1) Eine Entscheidung über die Zulassung zur Stimmenabgabe steht der Wahlbehörde nur dann zu, wenn sich bei der Stimmenabgabe über die Identität des Wählers Zweifel ergeben. Gegen die Zulassung der Stimmenabgabe aus diesem Grunde kann von den Mitgliedern der Wahlbehörde, den Vertrauenspersonen und den Wahlzeugen sowie von den allenfalls im Wahllokal anwesenden Wählern nur insolange Einsprache erhoben werden, als die Person, deren Wahlberechtigung angefochten wird, ihre Stimme nicht abgegeben hat.
(2) Die Entscheidung der Wahlbehörde muss vor Fortsetzung des Wahlaktes erfolgen. Sie ist endgültig.
Rückverweise
GWO 1996 · Wiener Gemeindewahlordnung 1996
§ 65
…nicht, so ist er dennoch zur Abstimmung zuzulassen, wenn er der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde persönlich bekannt ist und keine Einsprache gemäß § 69 Abs. 1 erhoben wird. Dieser Umstand ist in der Niederschrift über den Wahlvorgang ausdrücklich zu vermerken.…
§ 78
…entfällt; LGBL. Nr. 6/2025 vom 24. Jänner 2025. f) die Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmenabgabe (§ 69); g) sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefasst wurden (zum Beispiel Unterbrechung der Wahlhandlung); h) die Feststellungen der Wahlbehörde nach § 77…
§ 71 Ausübung der Wahl durch in ihrer Mobilität eingeschränkte oder in ihrer Freiheit beschränkte Wahlkartenwähler
…d) die Zeit des Beginnes und Schlusses der Wahlhandlung; e) die Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmabgabe (§ 69); f) sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefaßt wurden (zum Beispiel Unterbrechung der Wahlhandlung); g) Feststellungen der Wahlbehörde nach § 77 Abs…