(1) Hat der Wähler sich entsprechend ausgewiesen und ist er im Wählerverzeichnis eingetragen, so erhält er vom Wahlleiter das leere blaue Wahlkuvert und je einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl in den Gemeinderat und für die Wahl in die Bezirksvertretung (§ 73). Wähler gemäß § 16 Abs. 2 erhalten nur einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl in die Bezirksvertretung und ein verschließbares gelbes Wahlkuvert mit dem Aufdruck des Bezirkes.
(2) Der Wahlleiter hat den Wähler anzuweisen, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort hat der Wähler die amtlichen Stimmzettel auszufüllen und diese in das Wahlkuvert zu legen. Anschließend hat der Wähler aus der Wahlzelle zu treten und das Wahlkuvert ungeöffnet in die Wahlurne zu legen. Will er das nicht, so hat er das Wahlkuvert dem Wahlleiter zu übergeben, worauf dieser das Wahlkuvert in die Wahlurne zu legen hat. Wähler gemäß § 16 Abs. 2 haben den in der Wahlzelle ausgefüllten Stimmzettel in das verschließbare Kuvert zu legen und dieses vor Übergabe an den Wahlleiter oder Einwurf in die Urne zuzukleben.
(3) Ist dem Wähler bei der Ausfüllung eines der Stimmzettel ein Fehler unterlaufen und begehrt der Wähler die Aushändigung eines weiteren gleichartigen Stimmzettels, so ist dies im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten. Diesem Wähler ist der benötigte Stimmzettel auszufolgen. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten Stimmzettel vor der Wahlbehörde durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.
Rückverweise
GWO 1996 · Wiener Gemeindewahlordnung 1996
§ 41
…bestimmen sind, ist in den §§ 55, 70 und 72 angeordnet. Über die Ausübung der Wahl durch Wahlkartenwähler enthalten die §§ 66 und 68 die näheren Vorschriften. (7) Sowohl die Wahlkarten als auch die verschließbaren Wahlkuverts können zur leichteren Unterscheidbarkeit in verschiedenfärbigem Papier hergestellt werden. (8) Ein…