(1) Für jeden Wahlsprengel wird eine Sprengelwahlbehörde, für jeden Gemeindebezirk eine Bezirkswahlbehörde und für das ganze Stadtgebiet die Stadtwahlbehörde eingesetzt.
(2) Die Bezirkswahlbehörde für den 5. Bezirk, die Bezirkswahlbehörde für den 9. Bezirk und die Bezirkswahlbehörde für den 17. Bezirk haben für die Wahlkreise Zentrum, Innen-West und Nord-West auch die gemäß §§ 43 bis 50, 83 und 85 bestimmten Aufgaben zu besorgen.
Rückverweise
GWO 1996 · Wiener Gemeindewahlordnung 1996
§ 82
…Wahlkreisen bzw. Gemeindebezirken zu vergebenden Mandate nach den Vorschriften der §§ 83 und 84 ermittelt. (2) Die Bezirkswahlbehörden für die Bezirke 1, 4, 6, 7, 8 und 18 haben die in § 80a Abs. 3 bezeichneten Summen für die Wahl in den Gemeinderat der gemäß §…
§ 51 Wahlort, Wahlzeit
…der Wahlzeit möglich erscheint, wobei anzunehmen ist, dass am Wahltag in einer Stunde 70 Wähler abgefertigt werden können. Unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen des § 6 des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 82/2005 idF. BGBl. I Nr. 32/2018, sollen nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten alle…
§ 43 Wahlwerbung
…Gemeinderat und für die Bezirksvertretungen, spätestens am 58. Tag vor dem Wahltag bis 13 Uhr den Bezirkswahlbehörden unter Beachtung der Zuständigkeitsregelung des § 6 Abs. 2 vorzulegen (Kreis- und Bezirkswahlvorschläge). Der Bezirkswahlleiter oder eine von der Bezirkswahlbehörde hierfür ermächtigte geeignete Person hat nach sofortiger Überprüfung des Wahlvorschlages auf…