(1) Jeder Wahlsprengel ist Wahlort. Die Festsetzung der Wahlsprengel (§ 2 Abs. 2) obliegt dem Magistrat. Die Wahlsprengel sind derart abzugrenzen, dass die Durchführung des Abstimmungsverfahrens im Wahlsprengel innerhalb der Wahlzeit möglich erscheint, wobei anzunehmen ist, dass am Wahltag in einer Stunde 70 Wähler abgefertigt werden können. Unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen des § 6 des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 82/2005 idF. BGBl. I Nr. 32/2018, sollen nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten alle Wahllokale für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar sein. Jedenfalls ist vorzusehen, dass in jedem Gebäude, in dem ein Wahllokal eingerichtet ist oder mehrere Wahllokale eingerichtet sind, zumindest ein Wahllokal für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar ist. Für blinde und schwer sehbehinderte wahlberechtigte Personen sind in diesen Gebäuden geeignete Leitsysteme oder gleichwertige Lösungen vorzusehen. Bis spätestens 1. Jänner 2028 ist sicherzustellen, dass alle Wahllokale für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar sind.
(2) Die Festsetzung der Wahlsprengel hat (mit Ausnahme der besonderen Wahlsprengel) spätestens am 14. Tag vor dem Wahltag zu erfolgen.
Rückverweise
GWO 1996 · Wiener Gemeindewahlordnung 1996
§ 56
…1) In jedem Wahllokal muss mindestens eine Wahlzelle sein. In jedem barrierefrei erreichbaren Wahllokal (§ 51 Abs. 1) hat zumindest eine Wahlzelle barrierefrei benutzbar zu sein. Um eine raschere Abfertigung der Wähler zu ermöglichen, können für eine Wahlbehörde auch mehrere…
§ 52
…die Wahllokale, die im § 57 Abs. 1 vorgesehenen Verbotszonen und die Wahlzeit. (2) Die nach Abs. 1 und nach § 51 Abs. 1 getroffenen Verfügungen sind spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag in der üblichen Weise, jedenfalls aber auch am Wahltag durch Anschlag am…