(1) Spätestens am 14. Tag vor dem Wahltag bestimmt der Bürgermeister die Wahllokale, die im § 57 Abs. 1 vorgesehenen Verbotszonen und die Wahlzeit.
(2) Die nach Abs. 1 und nach § 51 Abs. 1 getroffenen Verfügungen sind spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag in der üblichen Weise, jedenfalls aber auch am Wahltag durch Anschlag am Gebäude des Wahllokales kundzumachen. In der Kundmachung ist auch an das im § 57 ausgesprochene Verbot der Wahlwerbung, der Ansammlung und des Waffentragens mit dem Beifügen zu erinnern, dass Übertretungen dieser Verbote vom Magistrat als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafe bis zu 210 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen geahndet werden.
(3) Der Magistrat hat zugleich mit der Festsetzung der besonderen Wahlsprengel (§§ 70 und 72) auch zu bestimmen, wie viele besondere Wahlbehörden gemäß § 71 Abs. 1 eingerichtet werden. Diese Verfügung ist ortsüblich kundzumachen.
(4) Steht ein kundgemachtes Wahllokal aufgrund eines außergewöhnlichen Ereignisses am Wahltag nicht zur Verfügung, ist das Wahllokal an einen möglichst nahe gelegenen und nach Möglichkeit barrierefrei zugänglichen Ort zu verlegen. Der Grund der Verlegung und der neue Wahlort sind in geeigneter Weise, jedenfalls durch Anschlag am Gebäude des ursprünglichen Wahllokals, kundzumachen. Die betroffenen wahlberechtigten Personen sind von der Verlegung schriftlich zu verständigen, sofern die Zustellung nach dem gewöhnlichen Postlauf noch zu erwarten ist.
Rückverweise
GWO 1996 · Wiener Gemeindewahlordnung 1996
§ 52
(1) Spätestens am 14. Tag vor dem Wahltag bestimmt der Bürgermeister die Wahllokale, die im § 57 Abs. 1 vorgesehenen Verbotszonen und die Wahlzeit. (2) Die nach Abs. 1 und nach § 51 Abs. 1 getroffenen Verfügungen sind spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag in der üblichen Weise, jedenfalls aber …
§ 70 Ausübung des Wahlrechts von Personen mit Behandlungsbedarf oder Pflegebedarf in Heil- und Pflegeanstalten einschließlich Alten- und Pflegeheimen sowie Wohneinrichtungen der Behinderten- und Jugendhilfe
…des Wahlrechts zu erleichtern, kann der Magistrat für den örtlichen Bereich der Einrichtung einen oder mehrere besondere Wahlsprengel errichten. Die Bestimmungen der §§ 52 bis 54 sind sinngemäß zu beachten. Die Entgegennahme von Wahlkartenstimmen, die von anderen in diesen Einrichtungen anwesenden Personen abgegeben werden, ist zulässig. (2) Werden Wahlsprengel…