§ 5 — GWO 1996
(1) Die Wahlbehörden haben die Geschäfte zu besorgen, die ihnen nach diesem Gesetz zukommen. Hiebei entscheiden sie in allen Fragen, die sich in ihrem Bereich über das Wahlrecht und die Ausübung der Wahl ergeben. Ihre Tätigkeit hat sich jedoch nur auf allgemeine, grundsätzliche und wichtige Verfügungen und Entscheidungen zu beschränken. Alle anderen Arbeiten obliegen den Wahlleitern, die insbesondere auch die Sitzungen der Wahlbehörden vorzubereiten sowie deren Beschlüsse durchzuführen haben.
(2) Den Wahlbehörden sind vom Magistrat die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel zuzuweisen.
§ 10 GWO 1996 · GWO 1996 · Wiener Gemeindewahlordnung 1996
§ 10 Wiener Gemeindewahlordnung 1996
…die Wahlleiter ihre bisherigen Verfügungen den Wahlbehörden zur Kenntnis zu bringen und sodann alle Geschäfte zu führen, die den Wahlbehörden nicht selbst gemäß § 5 Abs. 1 zur Entscheidung vorbehalten sind.…
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