§ 38 Ausübung des Wahlrechtes, Wahlkarten — GWO 1996
(1) Jeder Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht grundsätzlich in dem Wahlsprengel aus, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
(2) Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte sind, können ihr Wahlrecht auch außerhalb dieses Wahlsprengels ausüben.
§ 38 GWO 1996 · GWO 1996 · Wiener Gemeindewahlordnung 1996
§ 38 Ausübung des Wahlrechtes, Wahlkarten
…5. Abschnitt § 38. (1) Jeder Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht grundsätzlich in dem Wahlsprengel aus, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. (2) Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte sind…
§ 58a Vorgang bei der Briefwahl
…1) Das Wahlrecht kann von denjenigen Wählern, denen entsprechend den §§ 38 bis 41 Wahlkarten ausgestellt wurden, in jedem Wahllokal oder im Weg der Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an eine zur Entgegennahme berechtigte Wahlbehörde ausgeübt werden (Briefwahl…
Rückverweise