§ 100 Gleichzeitige Vornahme der Gemeinderats- und der Bezirksvertretungswahlen mit der Nationalratswahl — GWO 1996
Für die gleichzeitige Durchführung der Gemeinderats- und der Bezirksvertretungswahlen mit der Nationalratswahl finden die Bestimmungen des I., II., III., IV. und V. Hauptstückes dieses Gesetzes nur insoweit Anwendung, als im § 101 nicht anderes angeordnet ist.
§ 100 GWO 1996 · GWO 1996 · Wiener Gemeindewahlordnung 1996
§ 100 Gleichzeitige Vornahme der Gemeinderats- und der Bezirksvertretungswahlen mit der Nationalratswahl
…VII. HAUPTSTÜCK Besondere Bestimmungen 1.Abschnitt § 100. Für die gleichzeitige Durchführung der Gemeinderats- und der Bezirksvertretungswahlen mit der Nationalratswahl finden die Bestimmungen des I., II., III., IV. und V. Hauptstückes dieses Gesetzes…
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