§ 100 Gleichzeitige Vornahme der Gemeinderats- und der Bezirksvertretungswahlen mit der Nationalratswahl
In Kraft seit 01. Juli 2010
Up-to-date
Für die gleichzeitige Durchführung der Gemeinderats- und der Bezirksvertretungswahlen mit der Nationalratswahl finden die Bestimmungen des I., II., III., IV. und V. Hauptstückes dieses Gesetzes nur insoweit Anwendung, als im § 101 nicht anderes angeordnet ist.
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