Anhänge
Anlage 5PDFRückverweise
GWO 1996 · Wiener Gemeindewahlordnung 1996
§ 67
…1) Der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, wird von einem Beisitzer in das Abstimmungsverzeichnis (Anlage 5) unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen. Gleichzeitig wird sein Name von einem zweiten Beisitzer im Wählerverzeichnis abgestrichen. (2) Die…
§ 61
…festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Wahllokal wird die Wahlhandlung durch den Wahlleiter eingeleitet, der der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis nebst dem vorbereiteten Abstimmungsverzeichnis (Anlage 5), die Wahlkuverts und einen entsprechenden Vorrat ./5 von amtlichen Stimmzetteln übergibt und ihr die Bestimmungen der §§ 14 und 15 über die Beschlussfähigkeit…