GWG.
Gliederung
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Wahlen in die Gemeindevertretung
§ 35 Entscheidung über die Zulassung zur Stimmabgabe
Eine Entscheidung über die Zulassung zur Stimmabgabe steht der Wahlbehörde nur dann zu, wenn sich bei der Stimmabgabe über die Identität des Wählers Zweifel ergeben. Gegen die Zulassung zur Stimmabgabe kann von den Mitgliedern der Wahlbehörde und den Wahlzeugen sowie von den allenfalls im Wahllokal anwesenden Wählern nur so lange Einspruch erhoben werden, als der betreffende Wähler seine Stimme nicht abgegeben hat.
*) Fassung LGBl. Nr. 23/2008
§ 32 GWG. · GWG. · Gemeindewahlgesetz
§ 32 § 32*) Stimmabgabe
…oder Bescheinigung, so ist er dennoch zur Abstimmung zuzulassen, wenn er der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde persönlich bekannt ist und kein Einspruch gemäß § 35 erhoben wird. Dieser Umstand ist in der Niederschrift über den Wahlvorgang ausdrücklich zu vermerken. (2) Der Wahlleiter hat dem Wähler ein undurchsichtiges leeres Wahlkuvert zu…
§ 36 Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung zur Stimmabgabe
…Die Entscheidung der Wahlbehörde gemäß § 35 muss vor der Stimmabgabe erfolgen. *) Fassung LGBl. Nr. 44/2013…
Rückverweise