§ 36 Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung zur Stimmabgabe
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
GWG.
Gliederung
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Wahlen in die Gemeindevertretung
§ 36 Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung zur Stimmabgabe
Die Entscheidung der Wahlbehörde gemäß § 35 muss vor der Stimmabgabe erfolgen.
*) Fassung LGBl. Nr. 44/2013
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