GWG.
Gliederung
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Wahlen in die Gemeindevertretung
§ 20 § 20*) Abschluss der Wahlvorschläge für die Wahlen in die Gemeindevertretung
(1) Spätestens 23 Tage vor der Wahl schließt die Gemeindewahlbehörde die Parteilisten ab, streicht, falls eine Parteiliste mehr als doppelt so viele Bewerber enthält, als in der Gemeinde Mandate zur Vergebung gelangen, die überzähligen Bewerber und veröffentlicht die Parteilisten in der Reihenfolge nach Abs. 2 bis zum Ablauf des Wahltages auf dem Veröffentlichungsportal im Internet (§ 32e des Gemeindegesetzes). Der Inhalt des Wahlvorschlages muss aus der Veröffentlichung vollinhaltlich, mit Ausnahme des Geburtstages, Geburtsmonates, Geburtsortes, Straßennamens und der Hausnummer, ersichtlich sein, wobei bei akademischen Graden von Wahlwerbern die jeweilige Eintragung in der Wählerkartei maßgeblich ist.
(2) Die Wahlvorschläge jener Parteien, die in der Gemeindevertretung schon vertreten sind, werden nach der Stärke der Parteien, die Wahlvorschläge der übrigen Parteien anschließend daran nach dem Zeitpunkt ihrer Einreichung gereiht. Bei gleichzeitiger Einreichung von Wahlvorschlägen hat der Gemeindewahlleiter eine Losentscheidung herbeizuführen.
*) Fassung LGBl.Nr. 34/2018, 25/2019, 4/2022, 35/2024
§ 8 GWG. · GWG. · Gemeindewahlgesetz
§ 8 Ausschluss vom Wahlrecht
…Vom Wahlrecht sind Personen ausgeschlossen, a) bei denen die Gründe des § 20 des Landtagswahlgesetzes vorliegen oder b) die sich am Stichtag der Wahl (§ 10 Abs. 1) noch nicht ein Jahr in der Gemeinde aufhalten, wenn der…
§ 53 Amtlicher Stimmzettel für die Stichwahl
…ist ein amtlicher Stimmzettel nach dem in der Anlage 7 dargestellten Muster zu verwenden. Die Wahlwerber sind in der Reihenfolge der veröffentlichten Wahlvorschläge ( §§ 20 Abs. 2 und 24 Abs. 2) von oben nach unten anzuführen. Sie sind mit Familien- und Vornamen, Geburtsjahr, Beruf sowie der Partei, die sie vorgeschlagen…
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