GWG.
Gliederung
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Wahlen in die Gemeindevertretung
§ 8 Ausschluss vom Wahlrecht
Vom Wahlrecht sind Personen ausgeschlossen,
a) bei denen die Gründe des § 20 des Landtagswahlgesetzes vorliegen oder
b) die sich am Stichtag der Wahl (§ 10 Abs. 1) noch nicht ein Jahr in der Gemeinde aufhalten, wenn der Aufenthalt offensichtlich nur vorübergehend ist.
*) Fassung LGBl. Nr. 61/2012, 34/2018
§ 12 GWG. · GWG. · Gemeindewahlgesetz
§ 12 § 12*) Wählerverzeichnis
…4 vorgenommen werden. Ausgenommen hievon sind die Berichtigung von Schreibfehlern oder anderen offenbar auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten sowie Änderungen aufgrund von Anträgen nach § 8 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 letzter Satz des Landtagswahlgesetzes. (7) Auf die zu Beginn des Einsichtszeitraumes nach den Vorschriften des Wählerkarteigesetzes ( §§…
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