§ 18 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
In Kraft seit 20. August 2004
Up-to-date
GVG.
Gliederung
3. Unterabschnitt Gemeinsame Bestimmungen § 9*) Ausnahmen
§ 18 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die in den §§ 5 Abs. 3, 11 Abs. 4, 12 Abs. 2 und § 17 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
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