Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Strau und die Hofräte Dr. Krzizek, Penzinger, Dr. Knoll und Dr. Leibrecht als Richter, im Beisein des Schriftführers prov. Landesregierungskommissär Dr. Traxler, über die Beschwerde des RA in A, vertreten durch Dr. Rudolf Mandl, Rechtsanwalt in Feldkirch, gegen den Bescheid des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 10. April 1967, Zl. Va 108/1, betreffend Bestrafung nach dem Vorarlberger Grundverkehrsgesetz, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer RA und die Firma A Ges.m.b.H. in Wien suchten bei der Grundverkehrs-Landeskommission Vorarlberg im Jahre 1965 um die grundverkehrsbehördliche Genehmigung der Einräumung des Rechtes der Bauführung auf der Grundparzelle x/1, Katastralgemeinde A, im Eigentum des RA, zur Errichtung einer Tankstellenanlage durch die Firma A Ges.m.b.H. an. Dem Antrag wurde mit Bescheid der Grundverkehrs-Landeskommission vom 15. April 1965, Zl. G-68/21, die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt und die dagegen essgebrachte Berufung vom Landesagrarsenat für Vorarlberg mit Erkenntnis vom 6. August 1965 abgewiesen. Daraufhin zog die Firma A ihre am 17. November 1964 und 12. November 1964 bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch eingebrachten Anträge um die bau- und gewerbepolizeiliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Treibstoff-Tank-stelle am 16. bzw. 17. September 1965 zurück. Am 17. September 1965 stellte RA einen Antrag auf baubehördliche Bewilligung und am 20. September 1965 einen Antrag um die gewerbepolizeiliche Genehmigung zur Errichtung dieser Tankstelle. Diese Ansuchen des RA waren mit jenen der Firma A inhaltlich identisch und verwiesen hinsichtlich der Pläne und Unterlagen auf die von der genannten Firma seinerzeit eingereichten Anträge, Baubeschreibungen und Anrainerverzeichnisse. Die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch erteilte mit den Bescheiden vom 25. September 1965 und vom 23. September 1965 RA die bau- und gewerbepolizeiliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Tankstellenanlage auf der Grundparzelle x/1, Katastralgemeinde A. Am 27. Oktober 1965 schloß RA mit der Firma A eine Vereinbarung, deren Punkte I bis III nach der im Akt erliegenden Abschrift lauten:
„I.
Herr RA ist Alleineigentümer der Liegenschaft EZ. x der Kat.Gem. A.
Die A hat mit Bestandvertrag vom 27. 10. 1965 einen Teil der zum Gutbestand dieser Liegenschaft gehörenden Parzelle x/1 Garten, für die Zeit bis zum 31. 12. 1995 in Bestand genommen. Herr Rudolf Allgäuer ist auf Grund des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 23. 9. 65 und 25. 9. 1965 berechtigt, auf der Bestandfläche eine Tankstelle nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bescheides zu errichten.
II.
Um Herrn RA die Ausführung seines Bauvor-habens zu ermöglichen, verpflichtet sich A, ihm die zur Errichtung dieser Tankstelleerforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen, wogegen sich Herr RA verpflichtet, der Bauführung ausschließlich die von A gutgeheißenen und zu diesem Zweck unterfertigten Baupläne zugrunde zu legen, anläßlich der Bauführung alle den Bau betreffenden Wünsche von A zu erfüllen, Vollmachten, und zwar sowohl Generalvollmachten als auch beschränkte Vollmachten, welche ein Einschreiten des Vollmachtsgellers in Angelegenheiten ermöglichen, die mit der gegenständlichen Bauführung in Zusammenhang stehen, nur mit ausdrücklicher Zustimmung von A und nur an die von A namentlich genehmigten Vollmachtsträger zu erteilen, über Verlangen von A aber solche Vollmachten zu widerrufen und die Ausführungen des Baues nur Auftragnehmern anzuvertrauen, deren Verwendung von A ausdrücklich und in schriftlicher Form akzeptiert wurde.
Aufträge, die von Herrn RA den Bestimmungen dieser Vereinbarungen entgegen erteilt werden, gehen zu seinen Lasten. Die durch vertragswidrig erteilte Aufträge des Herrn RA entstehenden Kosten werden von A in keiner Weise finanziert.
Hingegen übernimmt es A, Herrn RA hinsichtlich aller Verpflichtungen, welche ihm aus dieser Bauführung in vertragstreuer Erfüllung dieser Vereinbarung erwachsen, schad- und klaglos zu halten.
III.
Die von Herrn RA errichtete Tankstelle wird in seinem Alleineigentum stehen. Herr RA verpflichtet sich aber, die unbeschränkte Nutzung dieser Tankstelle für die Dauer von 30 Jahren ab Inbetriebnahme dieser Tankstelle unentgeltlich A zu überlassen. A ist während dieser 30-jährigen Nutzungsdauer berechtigt, alle A notwendig oder zweckmäßig erscheinenden Ergänzungen, Verbesserungen oder sonstige Änderungen welcher Art immer an dieser Tankstelle vorzunehmen.
Die während dieser Nutzungsdauer auf dem Tankstellenobjekt lastenden finanziellen Verpflichtungen aller Art gehen zu Lasten von A und A verpflichtet sich, Herrn Rudolf Allgäuer diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. Für die steuerliche Verrechnung wird einvernehmlich festgestellt, daß A während der 30-jährigen Nutzungsdauer im Sinne des § 24 (1) d der Abgabenordnung berechtigt sein soll, über das zu errichtende Bauwerk die Herrschaft gleich einem Eigentümer auszuüben.“
Auf Grund des Bestandvertrages vom 27. Oktober bzw. 2. November 1965 wurden in der Folge mit Grundbuchsbeschluß des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 3. Dezember 1965 nachstehende Grundbuchseintragungen bewilligt:
„In E. Zl. x A mit Gp. x/1 (im Eigentum von RA):
1.) die Einverleibung des Bestandrechtes für die A gemäß Zif. I des Vertrages an Gp. x/1 bis zum 31. 12. 1995,
2) die Einverleibung des Vorkaufsrechtes für die A.,
3) die Einverleibung der Dienstbarkeit zur Duldung der Verwendung des Grundstückes zum ausschließlichen Betrieb einer Tankstelle samt Nebenanlagen und den hiezu erforderlichen Zu- und Abfahrten zugunsten der A auf Gp. x/1.“
Die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch verhängte hierauf mit Straferkenntnis vom 1. Juni 1966, über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 1.000.--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitssstrafe von sieben Tagen Arrest, weil er mit der Firma A in W im Oktober und November 1965 eine Vereinbarung getroffen hatte, wonach dieser Firma Rechte übertragen wurden, die der Überlassung des Rechtes der Bauführung gleichkommen und damit eine Übertretung nach § 18 des Vorarlberger Grundverkehrsgesetzes, LGBl. Nr. 48/1962, begangen habe. Dies mit der Begründung, daß der wahre Inhalt der zwischen dem Beschwerdeführer und der Firma A abgeschlossenen Vereinbarungen nicht die Finanzierung des Tankstellenprojektes durch die Firma A, sondern die Überlassung einer Summe von Rechten sei, die dem Rechte der Bauführung gleichkommen sollten, ohne ihr dieses Recht ausdrücklich einzuräumen.
Die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 10. April 1967 gemäß § 51 Abs. 4 VStG 1950 in Verbindung mit § 18 Grundverkehrsgesetz abgewiesen lind das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Hiezu wurde im wesentlichen ausgeführt, es unterliege keinem Zweifel, daß die zwischen dem Beschwerdeführer und der Firma A am 27. Oktober und 2. November 1965 getroffenen Vereinbarungen den Zweck verfolgten, die vom Beschwerdeführer auf diesem Grundstück in seinem eigenen Namen zu errichtende Tankstellenanlage auf die Dauer von 30 Jahren an die Firma A zu überlassen und daß diese Tankstelle von der Firma A auf eigene Rechnung geführt werden soll. Es werde zugegeben, daß die Errichtung der Tank-stelle durch den Beschwerdeführer auf seiner eigenen Grundparzelle keiner grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedurfte und daß auch die Überlassung dieser Tankstelle an einen Dritten genehmigungsfrei ist. Im vorliegenden Falle habe jedoch der Abschluß dieser Vereinbarungen bzw. die Errichtung der Tankstelle und deren Überlassung an die Firma A einem Zweck gedient, dessen Verwirklichung in einem vorangegangenen Verfahren vom Standpunkt des Grundverkehrsgesetzes aus als nicht zulässig erklärt worden war. Es handle sich daher darum, durch nicht genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte und Handlungen die Bestimmungen des Grundverkehrsgesetzes zu umgehen. Damit sei der strafbare Tatbestand des § 18 Grundverkehrs-gesetz jedoch erfüllt und die Verhängung einer Verwaltungsstrafe gerechtfertigt.
Dagegen richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und die hiezu erstattete Gegenschrift erwogen:
Nach § 3 Abs. 1 lit. b des Vorarlberger Grundverkehrsgesetzes, LGBl. Nr. 48/1968 kann nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde das Recht zur Bauführung auf Grundstücken durch Rechtsgeschäft unter Lebenden eingeräumt werden. Nach § 18 Grundverkehrsgesetz wird, wer zum Zwecke der Umgehung oder Vereitelung dieses Gesetzes unwahre oder unvollständige Angaben macht oder die Bestimmungen zu umgehen versucht, hiezu anstiftet oder dabei mitwirkt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu S 15.000,-- oder Arrest bis zu sechs Wochen bestraft.
Nach dem Beschwerdevorbringen wurden die vom Beschwerdeführer mit der A geschlossenen Verträge vollständig und der Wahrheit entsprechend schriftlich niedergelegt. Von einer Umgehung des Gesetzes könnte aber keine Rede sein, wenn sich die Beteiligten, wie im gegenständlichen Falle, den gesetzlichen Bestimmungen fügen und auf die Einräumung eines genehmigungspflichtigen Rechtes verzichten. Die A habe mit Rücksicht auf die Entscheidung der Grundverkehrsbehörde darauf verzichtet, selbst Bauführerin und damit Eigentümerin der Tankstelle zu werden. Der Beschwerdeführer sei weiterhin Alleineigentümer seiner Liegenschaft und Eigentümer der darauf er-richteten Tankstelle. Das Gesetz enthalte aber keine Bestimmungen, die dem Eigentümer verbieten, ein bisher landwirtschaftliches Grundstück umzuwidmen und anders zu nutzen, darauf durch einen Dritten finanzierte Bauwerke zu errichten und diese einem Dritten zur Nutzung zu überlassen.
Gegenständlich war die Frage zu entscheiden, ob es sich bei den vorliegenden Vereinbarungen um ein Umgehungs-geschäft (Umweggeschäft) handelt; Ein solches liegt nach lehre und Rechtsprechung (vgl. Klang Kommentar, 2. Aufl., IV., S. 425 bis 427, E. vom 30. November 1950, JB1. 1951, S. 460, vom 7. Mai 1952, EvBl. 1952, Nr. 242, u.a.) dann vor, wenn das Geschäft einen auf direktem Wege nicht er-zielbaren wirtschaftlichen Erfolg auf einem Umweg zu er-reichen sucht. Wie Gschnitzer in Klangs Kommentar hiezu ausführt, sei allen diesen Lagen gemeinsam, daß ein ernstlich gewollter (und nicht nur vorgetäuschter) Umweg vorliegt, den die Kontrahenten angetreten haben, weil ihnen eine andere geeignete Form zur Verwirklichung ihrer wirtschaftlichen Zwecke nicht geboten wurde. Er fährt wörtlich fort: „Warum war ihnen aber der gerade Weg versperrt? Aus ähnlichen Gründen, wie sie zum Scheingeschäft führen. Oft, weil der gerade Weg unerlaubt ist: in allen diesen Fällen muß die erste Frage lauten, ob nicht in dem Umweggeschäft selbst wieder eine verbotene Gesetzesumgehung liegt. Auch der andere Zweck des Scheingeschäftes, Dritte zu täuschen, begegnet uns beim Umweggeschäft wie der. So haben beide oft den gleichen Zweck; die Mittel aber, die zur Anwendung kommen, sind verschieden. Beim Umweggeschäft schlagen die Parteien den Umweg wirklich ein, beim Scheingeschäft täuschen sie nur vor, einen anderen Weg zu nehmen. Beim Scheingeschäft schließen sie nur das verdeckte, verheimlichte Geschäft wirklich, beim Umweggeschäft nur das offenkundige, das kein anderes Geschäft, sondern nur andere Absichten verdeckt. Das Scheingeschäft ist das naivere, das Umweggeschäft das raffiniertere Verfahren.“
Nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 7. Mai 1952, EvBl. Nr. 242, ist das Umgehungsgeschäft demjenigen gegenüber, der durch den Umweg über die wahren wirtschaftlichen Absichten getäuscht werden sollte, der wahren wirtschaftlichen Absicht entsprechend zu beurteilen. Die belangte Behörde hat die vorliegenden Vereinbarungen dahin beurteilt, daß der wahre Inhalt nicht in der Finanzierung des Tankstellenprojektes durch die Firma A, sondern in der Überlassung einer Summe von Rechten bestehe, die dem Rechten der Bauführung gleichkommen sollten. Da es für ein Umgehungsgeschäft nicht wesentlich ist, daß es genau den gleichen wirtschaftlichen Erfolg nach sich zieht wie das ursprünglich beabsichtigte Geschäft (vgl. Erkenntnis des OGH. vom 27. Mai 1959, Miet Sig. 6942), kann auf Grund der vorliegenden Verträge, insbesondere der im Punkt II. des Vertrages vom 22. November 1965 vom Beschwerdeführer hinsichtlich der Ausführung des Baues eingegangenen Bindungen der Ansicht der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, daß durch diese Vereinbarung ohne Einholung der Genehmigung der nach dem Grundverkehrsgesetz zuständigen Behörden bzw. gegen die erfolgte Versagung im wesentlichen eine Lage herbeigeführt werden sollte, die sonst nur mit einer Genehmigung nach den Bestimmungen des Grundverkehrsgesetzes. zu erreichen gewesen wäre, nämlich die Erlangung eines auf 30 Jahre begrenzten Rechtes zur Bauführung auf fremdem Grund. Damit liegt aber der unter die Strafsanktion des § 18 des Vorarlberger Grundverkehrsgesetzes gestellte Versuch einer Umgehung der. Bestimmungen des Grundverkehrsgesetzes vor, sodaß die Bestrafung des Beschwerdeführers als Grundeigentümer und als Vertragspartner dem Gesetz entsprach.
Die Beschwerde erweist sich aus diesen Erwägungen zur Gänze als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen war.
Wien, am 25. Oktober 1968
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden