§ 52 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
In Kraft seit 01. Januar 2015
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GVBG
Gliederung
Abschnitt VI Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 52 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die Angelegenheiten, die von der Gemeinde auf Grund dieses Gesetzes besorgt werden, fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
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