Die Angelegenheiten, die von der Gemeinde auf Grund dieses Gesetzes besorgt werden, fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
GVBG · NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976
§ 52 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
…Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde § 52 Die Angelegenheiten, die von der Gemeinde auf Grund dieses Gesetzes besorgt werden, fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.…
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