(1) Als Vertragsbedienstete im Gemeindewachdienst dürfen nur Personen aufgenommen werden, bei denen außer den im § 2 Abs. 1 aufgezählten Voraussetzungen noch nachstehende Voraussetzungen zutreffen:
a) bei männlichen Bewerbern die Ableistung des Grundwehrdienstes;
b) abweichend von § 2 Abs. 1 die österreichische Staatsbürgerschaft.
c) (entfällt durch LGBl. Nr. 15/2024)
(2) Vertragsbedienstete im Gemeindewachdienst dürfen ihren Dienst in Uniform erst nach einer Grundschulung im Ausmaß von mindestens 12 Monaten versehen.
(3) Von der im Abs. 1 lit.a geforderten Voraussetzung kann bei Personen, die auf Grund ihres Alters zum Grundwehrdienst nicht mehr eingezogen wurden, Abstand genommen werden, soferne bei diesen die erforderliche Vertrautheit im Umgang mit Waffen gewährleistet ist.
(4) Die Vertragsbediensteten im Gemeindewachdienst sind bis zur Ablegung der Dienstprüfung für eingeteilte Gemeindewachebeamte nach folgender Entlohnungsgruppe E 2c zu entlohnen:
in der Entlohnungsstufe | Entlohnungsgruppe |
E 2c | |
Euro | |
1 | 2254,0 |
2 | 2277,4 |
3 | 2300,9 |
4 | 2329,5 |
5 | 2358,5 |
6 | 2392,6 |
7 | 2426,9 |
8 | 2463,4 |
Nach Ablegung der Dienstprüfung hat die Entlohnung nach der Verwendungsgruppe E 2b gemäß § 24a der NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976 zu erfolgen.
Rückverweise
GVBG · NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976
§ 44 § 44
(1) Als Vertragsbedienstete im Gemeindewachdienst dürfen nur Personen aufgenommen werden, bei denen außer den im § 2 Abs. 1 aufgezählten Voraussetzungen noch nachstehende Voraussetzungen zutreffen: a) bei männlichen Bewerbern die Ableistung des Grundwehrdienstes; b) abweichend von § 2 Abs. 1 die ös…