(1) Den Vertragsbediensteten ist unverzüglich nach dem Beginn des Dienstverhältnisses und spätestens einen Monat nach dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung des Dienstvertrages eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages und allfälliger Nachträge zum Dienstvertrag auszufolgen. Er hat jedenfalls Bestimmungen darüber zu enthalten:
a) in welchem Zeitpunkt das Dienstverhältnis beginnt;
b) ob der Vertragsbedienstete für einen bestimmten Dienstort oder für einen örtlichen Verwaltungsbereich aufgenommen wird;
c) ob das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit eingegangen wird;
d) welchem Dienstzweig und welcher Entlohnungsgruppe der Vertragsbedienstete angehören soll;
e) ob der Vertragsbedienstete während der vollen täglichen Arbeitszeit oder nur während eines Teiles derselben beschäftigt werden soll (Vollbeschäftigung oder Teilbeschäftigung);
f) ob die gemäß § 2 Abs. 5 vorgesehene Dienstprüfung innerhalb von 3 Jahren nach der Aufnahme erfolgreich abzulegen ist;
g) dass dieses Gesetz und die zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung auf das Dienstverhältnis Anwendung finden;
h) den Namen und die Anschrift der Mitarbeitervorsorgekasse.
(2) Jede Änderung der vorgesehenen Beschäftigungsdauer und jede nicht nur vorübergehende Änderung des Beschäftigungsausmaßes oder des Dienstzweiges sowie eine Höherreihung gemäß § 18a Abs. 1 lit.b ist durch einen schriftlichen Nachtrag zum Dienstvertrag festzuhalten.
(3) Das Dienstverhältnis gilt nur dann als auf bestimmte Zeit eingegangen, wenn es von vornherein auf die Besorgung einer bestimmten, zeitlich begrenzten Arbeit oder auf eine kalendermäßig bestimmte Zeit abgestellt ist.
(4) Ein Dienstverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, kann auf bestimmte Zeit zweimal verlängert werden; diese Verlängerungen dürfen jeweils sechs Monate nicht überschreiten. Wird ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis oder ein auf bestimmte Zeit verlängertes Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, so wird es von da ab so angesehen, als ob es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden wäre.
(5) Dem Vertragsbediensteten ist eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages sowie allfälliger Nachträge zum Dienstvertrag auszufolgen.
(6) Vertragsbedienstete mit einem auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis dürfen gegenüber Vertragsbediensteten mit einem auf unbestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis nicht benachteiligt werden, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen die unterschiedliche Behandlung.
(7) Vertragsbedienstete mit einem auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis sind über in der Gemeinde frei werdende Dienstposten auf unbestimmte Zeit zu informieren. Die Information kann durch allgemeine Bekanntgabe an einer geeigneten, für die Vertragsbediensteten zugänglichen Stelle erfolgen.
Rückverweise
GVBG · NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976
§ 32 § 32
…jenem Arbeitsplatz, auf dem die Verwendung vor Antritt des Karenzurlaubes erfolgte, oder wenn ein solcher Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht, auf einem gleichwertigen Arbeitsplatz vorzunehmen. (3) Über Antrag ist im Anschluß an einen Sonderurlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub), auf dessen Gewährung gemäß §§ 15 bis 15d und 15h…
§ 32c § 32c
…mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr gewährt werden, wenn 1. das Dienstverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat, 2. keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und 3. der Vertragsbedienstete sich dazu verpflichtet, für die Dauer der Bildungsfreistellung den Anspruch auf Weiterbildungsgeld nach § 26 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 nachzuweisen. Eine neuerliche Bildungsfreistellung kann erst…
§ 39 § 39
…1) Das Dienstverhältnis kann, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde (§ 3 Abs. 3), vor Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, von jedem Teil aus wichtigen Gründen vorzeitig aufgelöst werden. (2) Ein wichtiger…
§ 31 § 31
…Abs. 9 sinngemäß. Bei Gewährung des Erholungsurlaubes in mehreren Teilen muß jeder Teil mindestens einen halben Arbeitstag betragen; dies gilt nicht für teilbeschäftigte Vertragsbedienstete. (3) Dem Vertragsbediensteten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des für das nächste Urlaubsjahr gebührenden Urlaubes gewährt…