§ 26a § 26a
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Kann der Vertragsbedienstete wegen des vorübergehenden oder dauernden Verlustes seiner Dienstfähigkeit nach anderen gesetzlichen Bestimmungen Schadenersatz beanspruchen, so geht dieser Anspruch auf die Gemeinde in jenem Umfang über, in dem sie an den Vertragsbediensteten Leistungen nach diesem oder einem anderen Gesetz zu erbringen hat. Der Übergang des Anspruches auf die Gemeinde tritt nicht gegenüber Verwandten des Vertragsbediensteten in auf- oder absteigender Linie sowie gegenüber seinem Ehegatten oder eingetragenem Partner und seinen Geschwistern ein.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden