(1) Für eine Wochentagsarbeitsstunde gebührt, wenn die regelmäßige Wochendienstzeit (§ 4b Abs. 1) 40 Stunden beträgt der 173,2. Teil des Monatsbezuges, wenn jedoch die regelmäßige Wochendienstzeit für Vollbeschäftigte mit weniger als 40 Stunden festgesetzt ist, der anteilsmäßig entsprechend geringere Teil des Monatsbezuges. Abweichend davon gebührt der Kinderzuschuss unabhängig vom Beschäftigungsausmaß in voller Höhe. Mehrleistungen (§ 4a Abs. 8) teilbeschäftigter Vertragsbediensteter, die nicht entsprechend § 4j Abs. 3 in Freizeit ausgeglichen werden, sind unter Anwendung des ersten Satzes abzugelten. Hinsichtlich der anteiligen Sonderzahlung ist § 7 Abs. 3 letzter Satz anzuwenden.
(2) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 32c Abs. 1 Z. 1 bis 3 können Vertragsbedienstete für mindestens vier Monate und höchstens zwei Jahre über Antrag um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte der vereinbarten Wochendienstzeit vom Dienst freigestellt werden (Bildungsteilzeit). Die in der Bildungsteilzeit vereinbarte Wochendienstzeit darf zehn Stunden nicht unterschreiten. Die Bildungsteilzeit kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens vier Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungsteilzeit zu laufen beginnt, zwei Jahre nicht überschreiten darf. Auf die Bildungsteilzeit sind die Bestimmungen des § 32c Abs. 2 und 4 sinngemäß anzuwenden; § 32c Abs. 2 mit der Maßgabe, dass die Bildungsfreistellung höchstens im halben Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils vereinbart werden kann und die Mindestdauer der Bildungsfreistellung zwei Monate zu betragen hat.
(3) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 32e Abs. 1 Z. 2 oder 3 können Vertragsbedienstete für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate über Antrag bis auf ein Viertel der regelmäßigen Wochendienstzeit (§ 4b Abs. 1) vom Dienst freigestellt werden (Pflegeteilzeit). Auf die Pflegeteilzeit sind die Bestimmungen des § 32e über die Freistellung zur Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen sinngemäß anzuwenden.
(4) Im Falle einer Freistellung nach Abs. 2 oder 3 sind hinsichtlich der Berechnung der Entlohnung die Bestimmungen des Abs. 1 anzuwenden.
(5) Teilbeschäftigte dürfen gegenüber vergleichbaren vollbeschäftigten Vertragsbediensteten nicht benachteiligt werden, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen die unterschiedliche Behandlung.
Rückverweise
GVBG · NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976
§ 19 § 19
(1) Für eine Wochentagsarbeitsstunde gebührt, wenn die regelmäßige Wochendienstzeit (§ 4b Abs. 1) 40 Stunden beträgt der 173,2. Teil des Monatsbezuges, wenn jedoch die regelmäßige Wochendienstzeit für Vollbeschäftigte mit weniger als 40 Stunden festgesetzt ist, der anteilsmäßig entsprechend geringer…
§ 7 § 7
…des Ausscheidens. Bei Teilbeschäftigung ist der dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß während des Kalendervierteljahres entsprechende Monatsbezug für die Berechnung der Sonderzahlung maßgeblich, wobei allfällige Mehrleistungen (§ 19 Abs. 1 vorletzter Satz) in die Berechnung miteinzubeziehen sind.…
§ 32b § 32b
…93a Abs. 2 GBDO, LGBl. 2400, für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche 1. teilweise Dienstfreistellung unter sinngemäßer Anwendung des § 19 Abs. 1 oder 2. gänzliche Dienstfreistellung unter Entfall der Bezüge zu gewähren. Eine solche Maßnahme ist auch für die Sterbebegleitung von Schwiegereltern, Schwiegerkindern und Wahl…
§ 4j § 4j
…Interessen entgegenstehen, kann diese Frist mit Zustimmung der jeweiligen Vertragsbediensteten erstreckt werden. Werden diese Mehrleistungen nicht durch Freizeit ausgeglichen, hat eine Abgeltung entsprechend § 19 Abs. 1 letzter Satz zu erfolgen. (4) Folgende Zeiten sind keine Mehrleistungen: 1. Zeiten einer von den Vertragsbediensteten angestrebten Einarbeitung von Dienstzeit (z. …