(1) Hinsichtlich der gesonderten Bezeichnung der Funktionsdienstposten und ihrer Zuordnung zu den Funktionsgruppen gelten die Bestimmungen der GBDO sinngemäß.
(2) Der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat, unbeschadet § 32 Z 16 NÖ STROG, LGBl. 1026) kann Vertragsbedienstete mit Dienstauftrag mit einem Funktionsdienstposten betrauen bzw. von einem Funktionsdienstposten abberufen. Vertragsbedienstete, die einen Dienstposten gemäß § 2 Abs. 3 GBDO, LGBl. 2400, innehaben, sind mit einem Funktionsdienstposten der folgenden Funktionsgruppen zu betrauen und zwar auch dann, wenn dieser Funktionsdienstposten in der Verordnung gemäß § 2 Abs. 4 GBDO einer höheren Funktionsgruppe zugeordnet ist:
Entlohnungsgruppe 1 | Funktionsgruppe 3 |
Entlohnungsgruppe 2 | Funktionsgruppe 4 |
Entlohnungsgruppe 3 | Funktionsgruppe 5 |
Entlohnungsgruppe 4 | Funktionsgruppe 6 oder 7 |
Entlohnungsgruppe 5 | Funktionsgruppe 7 |
Entlohnungsgruppe 6 | Funktionsgruppe 8, 9 oder 10 |
Entlohnungsgruppe 7 | Funktionsgruppe 9, 10, 11, 12 oder 13. |
Vertragsbedienstete, die einen Dienstposten gemäß § 2 Abs. 3 lit.d GBDO, LGBl. 2400, innehaben, können auch mit einem Funktionsdienstposten betraut werden, dem eine Funktionsgruppe in der Verordnung gemäß § 2 Abs. 4 GBDO, LGBl. 2400, zugewiesen ist, deren Wertigkeit um eine Gruppe die Grundentlohnungsgruppe übersteigt.
(3) Vertragsbedienstete der Dienstzweige
- Nr. 44 (Höherer Verwaltungsdienst),
- Nr. 45 (Rechtskundiger Verwaltungsdienst),
- Nr. 54 (Rechnungs-(Buchhaltungs-)dienst)
- Nr. 56 (Gehobener Verwaltungsdienst)
- Nr. 69 (Rechnungsfachdienst)
- Nr. 71 (Verwaltungsfachdienst)
- Nr. 85 (Mittlerer Verwaltungs- und Kanzleidienst),
die nach Abs. 1 mit einem Funktionsdienstposten gemäß § 2 Abs. 3 lit.a bis c oder Abs. 3 letzter Satz GBDO, LGBl. 2400, betraut worden sind, haben die für ihren Dienstzweig vorgeschriebene Dienstprüfung spätestens drei Jahre nach der Betrauung mit dem Funktionsdienstposten erfolgreich abzulegen, widrigenfalls gilt die Betrauung mit dem dem Ablauf dieser Frist nächstfolgenden Monatsersten als widerrufen. Zur Vermeidung von Härten kann der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat) insbesondere bei längerer Krankheit oder Entfall eines Prüfungstermins die Frist über Ansuchen des Vertragsbediensteten um höchstens zwei Jahre verlängern. Für die Dienstprüfung gelten die Bestimmungen des § 5 Abs. 4 und der §§ 98 bis 107 GBDO, LGBl. 2400, sinngemäß.
(4) Unbeschadet des § 5 Abs. 4 GBDO, LGBl. 2400, kann der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat) in begründeten Ausnahmefällen eine Befreiung von der Ablegung der Dienstprüfung (Abs. 3) vornehmen. Diese Befreiung darf nur erfolgen, wenn aufgrund der Ausbildung und der bisherigen beruflichen Laufbahn Kenntnisse des Gemeindeorganisationsrechtes und der für die konkrete Verwendung maßgeblichen Rechtsgebiete im überdurchschnittlichen Ausmaß vorhanden sind.
Rückverweise
GVBG · NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976
§ 11 § 11
…3 Funktionsgruppe 5 Entlohnungsgruppe 4 Funktionsgruppe 6 oder 7 Entlohnungsgruppe 5 Funktionsgruppe 7 Entlohnungsgruppe 6 Funktionsgruppe 8, 9 oder 10 Entlohnungsgruppe 7 Funktionsgruppe 9, 10, 11, 12 oder 13. Vertragsbedienstete, die einen Dienstposten gemäß § 2 Abs. 3 lit.d GBDO, LGBl. 2400, innehaben, können auch mit einem Funktionsdienstposten betraut…
§ 12 § 12
…Stadtsenat) mit einem Funktionsdienstposten betraut worden sind, bestimmt sich nach der Funktionsgruppe, der dieser Dienstposten zugeordnet ist, höchstens jedoch nach der Funktionsgruppe gemäß § 11 Abs. 2. Für die Einreihung in die Entlohnungsstufe gilt § 16 Abs. 4 GBGO sinngemäß. (2) Das Monatsentgelt für die Funktionsgruppen 2…
§ 18 § 18
…Für die Vorrückung ist der Stichtag maßgebend. (2) Der Vertragsbedienstete, der in einer Leistungsentlohnungsgruppe (§ 18 Abs. 1 lit.b) oder Funktionsgruppe (§ 11) eingereiht ist, rückt ausgehend von seinem Vorrückungstermin nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere Entlohnungsstufe vor. (3) Die Vorrückung tritt mit Wirksamkeit vom 1. …
§ 2 § 2
…Bestimmungen der §§ 5 Abs. 4 und 98 bis 107 der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 sinngemäß sowie die Bestimmungen des § 11 Abs. 4.…