GSG
Gliederung
III. Hauptstück Behörden und Verfahren
§ 19 Befugnisse der Organe der Agrarbehörde
Während des Verfahrens sind die agrarbehördlichen Organe und die von ihr ermächtigten Personen berechtigt, die für das Verfahren in Betracht kommenden Grundstücke, Anlagen und Objekte zu betreten und auf diesen die für die Entscheidung notwendigen Arbeiten durchzuführen.
§ 19 GSG · GSG · Gewebesicherheitsgesetz
§ 19 Meldung der Gewinnung von Zellen und Gewebe
(1) Jede Entnahmeeinrichtung hat vor der erstmaligen Gewinnung von Zellen oder Geweben die Aufnahme dieser Tätigkeit dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zu melden. (2) Soll nach der Meldung gemäß Abs. 1 eine Änderung hinsichtlich des Betriebes vorgenommen werden, die Auswirkungen auf d…
§ 3 Gewinnung
…1) Die Gewinnung von Zellen und Geweben darf nur durch Entnahmeeinrichtungen erfolgen, die dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen gemäß § 19 gemeldet wurden. (1a) Abweichend von Abs. 1 darf die Gewinnung von Zellen und Geweben auch durch nicht gemeldete Entnahmeeinrichtungen erfolgen, wenn sich im Rahmen…
§ 12 Entgegennahme von Zellen und Geweben, Ein- und Ausfuhr
…Zellen und Gewebe, die zur Verarbeitung, Lagerung oder Verteilung bestimmt sind, dürfen von einer Gewebebank nur entgegengenommen werden, wenn diese direkt von gemäß § 19 gemeldeten Entnahmeeinrichtungen, Gewebebanken oder von den Artikeln 5 oder 6 der Richtlinie 2004/23/EG entsprechenden Entnahmeeinrichtungen einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen…
§ 20
…1) Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat gemäß § 19 gemeldeten Entnahmeeinrichtungen mit Bescheid dem Stand der Wissenschaften und Technik entsprechende Bedingungen und Auflagen zu erteilen, sofern solche zum Schutz der Gesundheit des Spenders, der…
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