GKUFG 2026
Gliederung
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Oktober 2026 in Kraft, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist. Gleichzeitig treten das Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz, LGBl. Nr. 98/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 96/2025 und das Gesetz, mit dem die Kranken- und Unfallfürsorge der Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck beendet und das Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970 geändert werden, LGBl. Nr. 70/2004, außer Kraft.
(2) Der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindliche Verbandsausschuss, der zu diesem Zeitpunkt im Amt befindliche Verbandobmann und sein Stellvertreter, die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Verwaltungskommission, der zu diesem Zeitpunkt im Amt befindliche Interessensanwalt und sein Stellvertreter bleiben für die restliche Funktionsperiode bis zur Bestellung des neuen Verbandsausschusses, des neuen Verbandsobmannes und seines Stellvertreters, der neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Verwaltungskommission und des neuen Interessensanwalts und seines Stellvertreters nach diesem Gesetz weiter im Amt.
(3) § 87a des Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz, LGBl. Nr. 98/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 40/2026, bleibt in Verfahren anwendbar, die bis zum Ablauf des 30. September 2026 anhängig sind.
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