GKUFG 2026
(1) Die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadtgemeinde Innsbruck stehenden Bediensteten des Dienst- und des Ruhestandes haben im Fall einer durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursachten körperlichen Schädigung gegenüber der Stadtgemeinde Innsbruck Anspruch auf Leistungen nach den Bestimmungen des 2. Abschnittes des II. Hauptstückes, wenn das anspruchsbegründende Ereignis vor dem 1. Oktober 2004 eingetreten ist.
(2) § 19 Abs. 2, § 21 Abs. 1 erster und dritter Satz und Abs. 2, § 22, § 24 Abs. 1, § 30 Abs. 3 und § 43 sind mit der Maßgabe anzuwenden, das anstelle der Verwaltungskommission jeweils der Stadtmagistrat Innsbruck tritt.
(3) Der Stadtmagistrat Innsbruck hat hinsichtlich der Unfallfürsorge neben den ihm in den im Abs. 2 zugewiesenen Aufgaben
a) aufgrund einer Mitteilung nach § 21 Abs. 1 erster Satz festzustellen, ob ein Dienstunfall oder eine Berufskrankheit vorliegt oder nicht;
b) im Fall einer Mitteilung nach § 21 Abs. 1 zweiter Satz festzustellen, ob die vom Anspruchsberechtigten in Aussicht genommene Krankenbehandlung oder Sonderleistung im Sinn des § 36 Abs. 2 bzw. des § 38 als notwendig anzusehen ist;
c) über den Umfang von Ansprüchen zu entscheiden.
(4) Die der Stadtgemeinde Innsbruck nach den Abs. 2 und 3 obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
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