(1) Wenn und solange es die Art der Krankheit erfordert, ist der Ersatz der Kosten für die Pflege in einer Krankenanstalt und der Ersatz der Kosten einer Begleitperson zu leisten. Die Höhe des Kostenersatzes ist durch Verordnung nach § 3 Abs. 3 festzulegen. Sofern neben den Kosten für die Pflege auch Kosten für Krankenbehandlung, Heilmittel und Heilbehelfe anfallen, besteht ein Anspruch auf Kostenersatz im Rahmen der Bestimmungen der §§ 6 und 7.
(2) Ist die Anstaltspflege nicht durch die Notwendigkeit ärztlicher Behandlung in der Anstalt bedingt (Asylierung), so besteht kein Anspruch auf Ersatz der Kosten.
(3) Als Anstaltspflege gilt nicht die Unterbringung in einer Pflegeanstalt für chronisch Kranke nach den Bestimmungen des Tiroler Krankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 5/1958.
(4) Für einen Kostenbeitrag nach § 41a des Tiroler Krankenanstaltengesetzes gebührt kein Kostenersatz nach Abs. 1.
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