§ 78 § 78
In Kraft seit 01. Oktober 2026
Up-to-date
Soweit keine besonderen organisatorischen Bestimmungen vorgesehen sind, finden auf die Verwaltung der Kranken- und Unfallfürsorge der Beamten der Gemeinden Tirols die Bestimmungen der Tiroler Gemeindeordnung 2001 Anwendung.
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