(1) Die Verwaltungskommission hat spätestens zwei Monate vor Ablauf des vorangehenden Kalenderjahres den Entwurf eines Voranschlages dem Verbandsausschuss zur Beschlussfassung vorzulegen, aus dem die voraussichtliche Höhe der dem Vermögen des Gemeindeverbandes (§ 68) zufließenden Mittel, der aus dem Sondervermögen zur Deckung der Kosten für die zu erbringenden Leistungen erforderlichen Mittel sowie der Rücklage (§ 72) zu ersehen ist.
(2) Die Verwaltungskommission hat für das abgelaufene Kalenderjahr den Entwurf eines Rechnungsabschlusses zu erstellen, der spätestens bis 31. März des folgenden Jahres dem Verbandsausschuss zur Beschlussfassung vorzulegen ist.
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