§ 65 § 65
In Kraft seit 01. Oktober 2026
Up-to-date
(1) Der Interessenanwalt und sein Stellvertreter, die rechtskundige Gemeindebeamte sein müssen, sowie die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Verwaltungskommission werden auf die Dauer von sechs Jahren bestellt.
(2) An Stelle eines ausgeschiedenen Mitgliedes der Verwaltungskommission ist innerhalb eines Monats für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied zu bestellen.
(3) Die Mitglieder der Verwaltungskommission haben nach Ablauf ihrer Amtsdauer ihr Amt bis zur Neubestellung der Mitglieder auszuüben.
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