§ 57 § 57
In Kraft seit 01. Oktober 2026
Up-to-date
Der Verbandsobmann vertritt den Gemeindeverband nach außen. Überdies obliegen ihm
a) die Einberufung der Verbandsversammlung und des Verbandsausschusses;
b) der Vorsitz in der Verbandsversammlung und im Verbandsausschuss;
c) die Vollziehung der Beschlüsse der Verbandsversammlung und des Verbandsausschusses sowie die Vollziehung aller zur laufenden Geschäftsführung gehörenden Angelegenheiten, soweit diese nicht von der Verwaltungskommission zu besorgen sind.
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