(1) Die Verbandsversammlung besteht aus den Bürgermeistern der verbandsangehörigen Gemeinden (§ 53 Abs. 2).
(2) Der Verbandsversammlung obliegt die Wahl des Verbandsausschusses. Sie ist vom Verbandsobmann zur Wahl einzuberufen.
(3) Für die Wahl des Verbandsausschusses haben die Bürgermeister der verbandsangehörigen Gemeinden der einzelnen politischen Bezirke (§ 56 Abs. 1) Vorschläge zu erstatten. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen.
(4) Die Wahl nach Abs. 3 erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Kommt beim ersten Wahlgang eine einfache Stimmenmehrheit nicht zu Stande, so gelten jene vorgeschlagenen Personen als gewählt, die beim zweiten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Wählbar sind nur Personen, die das passive Wahlrecht zum Tiroler Landtag besitzen.
(5) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vertreter der verbandsangehörigen Gemeinden anwesend ist. Ist nach einer halben Stunde nach Eröffnung einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung die Beschlussfähigkeit hienach nicht gegeben, so ist die Verbandsversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
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