§ 52 § 52
In Kraft seit 01. Oktober 2026
Up-to-date
Die §§ 46, 47, mit Ausnahme des Abs. 7 lit. b und 51 sind sinngemäß auf eingetragene Partner von Beamten nach dem Eingetragene Partnerschafts-Gesetz anzuwenden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden