§ 50 § 50
In Kraft seit 01. Oktober 2026
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(1) Das Gesamtausmaß der Renten nach den §§ 46, 47 und 48 darf 80 v.H. der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen. Innerhalb dieses Höchstausmaßes sind die einzelnen Renten verhältnismäßig zu kürzen.
(2) Ansprüche nach § 49 bestehen nur insoweit, als die Renten nach den §§ 46, 47 und 48 das im Abs. 1 vorgesehene Höchstausmaß nicht erschöpfen.
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