§ 48 § 48
In Kraft seit 01. Oktober 2026
Up-to-date
(1) Im Fall des durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursachten Todes eines Anspruchsberechtigten gebührt seinen Kindern im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. c und d und den Stiefkindern im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. e eine Waisenrente. Hinsichtlich der Dauer der Anspruchsberechtigung gilt § 2 Abs. 2 sinngemäß.
(2) Die Waisenrente beträgt für jede Halbwaise 20 v.H., für jede Vollwaise 30 v.H. der Bemessungsgrundlage.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden