§ 30 § 30
In Kraft seit 01. Oktober 2026
Up-to-date
(1) Sind die Voraussetzungen des Anspruches auf eine wiederkehrende Leistung nach den Bestimmungen dieses Abschnittes nicht mehr gegeben, so ist die Leistung zu entziehen, sofern nicht der Anspruch gemäß § 26 ohne weiteres Verfahren erlischt.
(2) Die Leistung ist ferner so lange zu entziehen, als der Anspruchsberechtigte dem Auftrag, sich einer ärztlichen Untersuchung oder Beobachtung zu unterziehen (§ 22), innerhalb einer angemessenen Frist ohne zwingenden Grund nicht nachkommt.
(3) Die Entziehung von Leistungen nach den Abs. 1 und 2 obliegt der Verwaltungskommission.
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