§ 10 § 10
In Kraft seit 01. Oktober 2026
Up-to-date
GKUFG 2026
Gliederung
Ferner ist der Ersatz von Kosten zu gewähren, die
a) durch behördlich angeordnete Maßnahmen zur Verhütung des Eintrittes oder der Verbreitung epidemischer Krankheiten oder
b) durch Maßnahmen, die im Rahmen der Gesundheitsfürsorge für Schwangere oder
c) durch Maßnahmen, die im Rahmen gesundheitsbehördlicher Empfehlungen durchgeführt werden,
entstehen.
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