Der Deckung des Aufwandes des Gemeindeverbandes dienen folgende Mittel:
a) Beiträge der Anspruchsberechtigten zur Krankenfürsorge nach § 82,
b) Zuwendungen der Gemeinden und Gemeindeverbände nach § 83 Abs. 1,
c) Beiträge der Gemeinden und Gemeindeverbände nach § 83 Abs. 3 und 4,
d) allfällige Zinserträge und Ersatzleistungen.
GKUFG 1998 · Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998
§ 81 § 81
…§ 81 Mittel des Gemeindeverbandes Der Deckung des Aufwandes des Gemeindeverbandes dienen folgende Mittel: a) Beiträge der Anspruchsberechtigten zur Krankenfürsorge nach § 82, b) Zuwendungen der…
§ 82 § 82
…erhalten, und der anpruchsbegründenden Nebengebühren im Sinn des Nebengebührenzulagengesetzes, mit Ausnahme der während eines Präsenzdienstes nach § 2 lit. e des Landesbeamtengesetzes 1998 gebührenden Bezüge; dies gilt bei Kürzungen, teilweisem oder gänzlichem Entfall der Bezüge nach § 81 des Gemeindebeamtengesetzes 2022, LGBl. Nr. 97/2022…
§ 86 § 86
…vor Ablauf des Kalenderjahres den Entwurf eines Voranschlages dem Gemeindeverbandsausschuss zur Beschlussfassung vorzulegen, aus dem die voraussichtliche Höhe der dem Vermögen des Gemeindeverbandes (§ 81) zufließenden Mittel, der aus dem Sondervermögen zur Deckung der Kosten für die zu erbringenden Leistungen erforderlichen Mittel sowie der Rücklage (§ 85) zu ersehen…
§ 68 § 68
…wenn eine Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes gewährt wurde, b) während eines solchen Urlaubes Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld nach § 8 des Tiroler Karenzurlaubsgeldgesetzes 1998 besteht oder c) soweit sich der beurlaubte Beamte durch eine vor oder innerhalb von drei Monaten ab dem Antritt des Urlaubes gegen Entfall der Bezüge…
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