Der Deckung des Aufwandes des Gemeindeverbandes dienen folgende Mittel:
a) Beiträge der Anspruchsberechtigten zur Krankenfürsorge nach § 82,
b) Zuwendungen der Gemeinden und Gemeindeverbände nach § 83 Abs. 1,
c) Beiträge der Gemeinden und Gemeindeverbände nach § 83 Abs. 3 und 4,
d) allfällige Zinserträge und Ersatzleistungen.
§ 86 GKUFG 1998 · GKUFG 1998 · Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998
§ 86 § 86
…vor Ablauf des Kalenderjahres den Entwurf eines Voranschlages dem Gemeindeverbandsausschuss zur Beschlussfassung vorzulegen, aus dem die voraussichtliche Höhe der dem Vermögen des Gemeindeverbandes ( § 81 ) zufließenden Mittel, der aus dem Sondervermögen zur Deckung der Kosten für die zu erbringenden Leistungen erforderlichen Mittel sowie der Rücklage ( § 85 ) zu ersehen…
Rückverweise