(1) Vom Sondervermögen ist ein Betrag von mindestens 20 v.H. der durchschnittlichen Jahresausgaben der jeweils letzten fünf Jahre als Rücklage anzusammeln.
(2) Die Verwendung der Rücklage ist nur zulässig, wenn die Kosten zur Deckung von Ansprüchen nach § 1 weder aus dem Umlaufvermögen (Abs. 3) noch anderweitig gedeckt werden können.
(3) Als Umlaufvermögen ist ein Betrag in mindestens dreifacher Höhe der durchschnittlichen Monatsausgaben des jeweils letzten Jahres bereit zu halten. Die Verwendung des Umlaufvermögens ist nur zulässig, wenn die Kosten zur Deckung von Ansprüchen nach § 1 nicht anderweitig gedeckt werden können.
GKUFG 1998 · Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998
§ 67 § 67
…aus dem Sondervermögen zur Deckung des Aufwandes für die nach dem 3. Abschnitt des I. Hauptstückes zu erbringenden Leistungen als auch der Rücklage (§ 7) zu ersehen sind. (2) Die Verwaltungskommission hat für das abgelaufene Jahr den Entwurf eines Rechnungsabschlusses zu erstellen und spätestens bis 31. März des folgenden…
§ 7 § 7
…§ 7 Rücklage und Umlaufvermögen (1) Vom Sondervermögen ist ein Betrag von mindestens 20 v.H. der durchschnittlichen Jahresausgaben der jeweils letzten fünf Jahre als Rücklage anzusammeln. (2…
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