Die Verwaltungskommissionen bedienen sich bei der Besorgung ihrer Aufgaben der in der Geschäftseinteilung des Magistrates der Stadt Innsbruck hiezu bestimmten Abteilung dieses Amtes (Geschäftsstelle).
GKUFG 1998 · Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998
§ 66 § 66
…§ 66 Geschäftsstelle Die Verwaltungskommissionen bedienen sich bei der Besorgung ihrer Aufgaben der in der Geschäftseinteilung des Magistrates der Stadt Innsbruck hiezu bestimmten Abteilung dieses Amtes (Geschäftsstelle).…
§ 2 § 2
…von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache der für Angelegenheiten der Kranken- und Unfallfürsorge der Gemeindebeamten zuständigen Geschäftsstelle (§§ 66 und 80) zu melden. (3) Als Angehöriger gilt auch eine Person, die seit mindestens zehn Monaten mit dem Anspruchsberechtigten im gemeinsamen Haushalt lebt und ihm…
§ 62 § 62
…62 Unvereinbarkeit Niemand darf gleichzeitig Mitglied der Verwaltungskommission und der Verwaltungsoberkommission sein. Von der Bestellung als Mitglieder der Verwaltungskommissionen sind die der Geschäftsstelle (§ 66) zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten und der Interessenanwalt der Unfallfürsorge der städtischen Beamten ausgeschlossen.…
§ 76 § 76
…bei der nächsten Sitzung der Verwaltungskommission mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen. Der Vorsitzende kann sich dabei auch der Geschäftsstelle (§ 66) bedienen.…
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