(1) Bei Berechnung der von den Anspruchsberechtigten zu entrichtenden Beiträge und der Zuwendungen der Stadtgemeinde Innsbruck sind Beträge von 5 und mehr Cent auf 10 Cent aufzurunden, Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen.
(2) Die von den Anspruchsberechtigten zu entrichtenden Beiträge sind monatlich von den Bezügen einzubehalten und ebenso wie die Zuwendungen der Stadtgemeinde Innsbruck bis spätestens 10. jeden Monats dem Sondervermögen zuzuführen.
GKUFG 1998 · Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998
§ 6 § 6
…§ 6 Berechnung und Überweisung der Beiträge und Zuwendungen (1) Bei Berechnung der von den Anspruchsberechtigten zu entrichtenden Beiträge und der Zuwendungen der Stadtgemeinde Innsbruck sind Beträge…
§ 28 § 28
…Nebengebührenzulagengesetzes (bei Funktionären die nach § 14 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 im Monat gebührende Entschädigung bzw. der nach den §§ 6 und 9 des Tiroler Gemeinde-Bezügegesetzes 1998 im Monat gebührende Bezug) Bemessungsgrundlage. Kürzungen des Gehaltes im Einzelfall auf Grund dienstrechtlicher Maßnahmen bleiben außer Betracht. Fällt der Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches in…
§ 4 § 4
… 4 der lohnsteuerpflichtige Teil ihrer Entschädigung nach § 14 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 bzw. der Bezug nach den §§ 6 und 9 des Tiroler Gemeinde-Bezügegesetzes 1998, LGBl. Nr. 25, in der jeweils geltenden Fassung; f) bei Anspruchsberechtigten nach § 1 Abs. 5 der lohnsteuerpflichtige Teil ihres außerordentlichen Versorgungsgenusses…
§ 68 § 68
…Dauer einer Außerdienststellung nach § 81 des Gemeindebeamtengesetzes 2022 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 und 4 und § 6 des Landesbeamtengesetzes 1998, LGBl. Nr. 65/1998; Abs. 2 lit. c gilt sinngemäß. (4) Der Anspruch nach Abs. 1 besteht auch für Personen, bei…
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