GKUFG 1998
Gliederung
Der Anspruch auf Leistungen entsteht
a) bei einem Dienstunfall mit dem Unfallereignis,
b) bei einer Berufskrankheit mit dem Beginn der Krankheit (§ 24) oder, wenn dies für den Anspruchsberechtigten günstiger ist, mit dem Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit (§ 44 Abs. 3).
§ 28 GKUFG 1998 · GKUFG 1998 · Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998
§ 28 § 28
…Bemessungsgrundlage (1) Für Leistungen, deren Höhe sich nach einer Bemessungsgrundlage richtet, ist das Gehalt im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches ( § 25 ) einschließlich der ruhegenussfähigen Zulagen, der Zulagen, die Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuss begründen, und allfälliger Teuerungszulagen, ausgenommen die anspruchsbegründenden Nebengebühren im Sinne des Nebengebührenzulagengesetzes…
§ 51 § 51
…gedauert hat. (3) Die Witwe (der Witwer) hat keinen Anspruch auf Witwen- (Witwer )Rente, wenn die Ehe erst nach dem Entstehen des Anspruches ( § 25 ) geschlossen wurde und der Tod des Beamten innerhalb des ersten Jahres der Ehe eingetreten ist, es sei denn, dass aus der Ehe ein Kind hervorgegangen…
§ 69 § 69
Unfallfürsorge (1) Die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde, mit Ausnahme der Stadtgemeinde Innsbruck, oder zu einem Gemeindeverband stehenden Bediensteten des Dienst- und des Ruhestandes haben im Falle einer durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursach…
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