(1) Sind Leistungen nach diesem Abschnitt infolge eines Ereignisses erbracht worden, aus dem einem Anspruchsberechtigten oder seinen Angehörigen gesetzliche Schadenersatzansprüche gegen einen Dritten zustehen, so gehen diese Ansprüche, soweit sie zur Deckung des Aufwandes für Leistungen bestimmt sind, die den nach den Bestimmungen dieses Abschnittes erbrachten Leistungen entsprechen, bis zur Höhe des der Stadtgemeinde Innsbruck erwachsenen Aufwandes auf diese über.
(2) Sind Leistungen vom Fonds nach dem Tiroler Gesundheitsfondsgesetz, LGBl. Nr. 2/2006, in der jeweils geltenden Fassung infolge eines Ereignisses erbracht worden, aus dem einem Anspruchsberechtigten oder seinen Angehörigen gesetzliche Schadenersatzansprüche gegen einen Dritten zustehen, so gehen diese Ansprüche in der Höhe der Aufwendungen des Fonds, die nach § 41b Abs. 1 des Tiroler Krankenanstaltengesetzes von der Krankenanstalt in Rechnung gestellt werden, auf die Stadtgemeinde Innsbruck über. Die Stadtgemeinde Innsbruck hat dem Fonds 55 v.H. der Regresseinnahmen zu überweisen, womit auch der anteilsmäßige Verwaltungskostenersatz für die Geltendmachung abgegolten ist.
(3) Die nach den Abs. 1 und 2 der Stadtgemeinde Innsbruck zugeflossenen Beträge sind dem Sondervermögen zuzuführen.
GKUFG 1998 · Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998
§ 65 § 65
…§ 65 Entschädigung Den Mitgliedern der Verwaltungskommission und der Verwaltungsoberkommission gebührt für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung nach den Vorschriften des § 20 des Gehaltsgesetzes 1956.…
§ 20 § 20
…§ 20 Übergang von Schadenersatzansprüchen (1) Sind Leistungen nach diesem Abschnitt infolge eines Ereignisses erbracht worden, aus dem einem Anspruchsberechtigten oder seinen Angehörigen gesetzliche Schadenersatzansprüche gegen einen…
§ 87c § 87c
…der nach den §§ 8 bis 15 und 39 bis 56 erbrachten Leistungen und Daten über gesetzliche Schadenersatzansprüche im Sinn des § 20, 2. von Personen und Einrichtungen, die Leistungen erbringen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Funktionsdaten, Vertragsdaten, Bankverbindungen und Leistungsdaten, 3. von Einrichtungen, die Aufwendungen für den Anspruchsberechtigten refundieren: Daten…
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