§ 65 Entschädigung
In Kraft seit 04. November 1998
Up-to-date
§ 65 Entschädigung — GKUFG 1998
Den Mitgliedern der Verwaltungskommission und der Verwaltungsoberkommission gebührt für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung nach den Vorschriften des § 20 des Gehaltsgesetzes 1956.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden