§ 14 § 14
In Kraft seit 04. November 1998
Up-to-date
Ferner ist der Ersatz von Kosten zu gewähren, die
a) durch behördlich angeordnete Maßnahmen zur Verhütung des Eintrittes oder der Verbreitung epidemischer Krankheiten oder
b) durch Maßnahmen, die im Rahmen der Gesundheitsfürsorge für Schwangere oder
c) durch Maßnahmen, die im Rahmen gesundheitsbehördlicher Empfehlungen durchgeführt werden,
entstehen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden