Ferner ist der Ersatz von Kosten zu gewähren, die
a) durch behördlich angeordnete Maßnahmen zur Verhütung des Eintrittes oder der Verbreitung epidemischer Krankheiten oder
b) durch Maßnahmen, die im Rahmen der Gesundheitsfürsorge für Schwangere oder
c) durch Maßnahmen, die im Rahmen gesundheitsbehördlicher Empfehlungen durchgeführt werden,
entstehen.
GKUFG 1998 · Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998
§ 14 § 14
…§ 14 Krankheitsverhütung Ferner ist der Ersatz von Kosten zu gewähren, die a) durch behördlich angeordnete Maßnahmen zur Verhütung des Eintrittes oder der Verbreitung epidemischer Krankheiten oder…
§ 28 § 28
…die Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuss begründen, und allfälliger Teuerungszulagen, ausgenommen die anspruchsbegründenden Nebengebühren im Sinne des Nebengebührenzulagengesetzes (bei Funktionären die nach § 14 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 im Monat gebührende Entschädigung bzw. der nach den §§ 6 und 9 des Tiroler Gemeinde-Bezügegesetzes …
§ 4 § 4
…in der für Beamte der Landeshauptstadt Innsbruck übernommenen Fassung mit Ausnahme der während eines Präsenzdienstes nach § 2 lit. e des Landesbeamtengesetzes 1998, LGBl. Nr. 65, in der jeweils geltenden Fassung gebührenden Bezüge; dies gilt bei Kürzung, teilweisem oder gänzlichem Entfall der Bezüge nach § 35…
§ 18 § 18
…auf Leistungen nach § 15 sind bei sonstigem Verlust innerhalb von drei Jahren nach der Entbindung geltend zu machen. (5) Ansprüche nach § 14 sind bei sonstigem Verlust spätestens innerhalb von drei Jahren nach Durchführung der dort angeführten Maßnahmen geltend zu machen. (6) Eine Nachsicht von der Versäumnis der…
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