§ 98 § 98*)Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, Bezeichnung
In Kraft seit 20. Januar 2012
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Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. Ausgenommen sind:
a) die Aufgaben, die als solche des übertragenen Wirkungsbereiches geregelt sind;
b) die Kundmachung von Verordnungen in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches (§ 32);
c) Kundmachungen von Verordnungen der Aufsichtsbehörde (§ 84 Abs. 4).
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2012
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