(1) Die Gemeinde hat für den Aufbau und die Organisation des Gemeindesanitätsdienstes zu sorgen. Der Gemeindesanitätsdienst ist so aufzubauen, dass die Gemeinde die ihr auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens nach Maßgabe bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften im eigenen oder übertragenen Wirkungsbereich obliegenden Aufgaben erfüllen kann.
(2) Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, dass ihr zur Besorgung der in Abs. 1 angeführten Aufgaben ausreichend ärztliches Personal (Gemeindeärzte oder Gemeindeärztinnen) zur Verfügung steht.
(3) Der Bürgermeister hat die Landesregierung darüber zu informieren, durch welches ärztliche Personal die der Gemeinde nach Maßgabe bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften zugewiesenen Aufgaben wahrgenommen werden. Der zuständige Totenbeschauer ist überdies auf der Homepage der Gemeinde im Internet zu veröffentlichen.
*) Fassung LGBl.Nr. 78/2017, 62/2019, 4/2022
Rückverweise
Keine Verweise gefunden