GG
Gliederung
IV. HAUPTSTÜCK Organe der Gemeinde
2. Abschnitt Gemeindevertretung Allgemeines
§ 46 § 46*) Öffentlichkeit
(1) Die Sitzungen der Gemeindevertretung sind öffentlich. Den Sitzungen können erforderlichenfalls Sachverständige und Auskunftspersonen mit beratender Stimme beigezogen werden.
(1a) Die Gemeindevertretung kann beschließen, dass Ton- und Bildaufnahmen einschließlich der Übertragung der öffentlichen Sitzung im Internet zulässig sind. Im Beschluss können die näheren Modalitäten, wie z.B. eine Bildfixierung, geregelt werden; die Aufnahmen dürfen dauerhaft der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, es sei denn, die Gemeindevertretung beschließt anderes.
(2) Soweit dies aufgrund des Vorliegens eines Geheimhaltungsgrundes nach § 29 Abs. 1 erforderlich ist, hat der Bürgermeister bei Festsetzung der Tagesordnung Gegenstände in eine nichtöffentliche Sitzung zu verweisen. In dieser nichtöffentlichen Sitzung kann jedoch die Gemeindevertretung die Rückverweisung des Gegenstandes zur Verhandlung in öffentlicher Sitzung beschließen, wenn sie der Meinung ist, dass kein Geheimhaltungsgrund vorliegt.
(3) Stellt sich erst während der Sitzung heraus, dass hinsichtlich eines Tagesordnungspunktes ein Geheimhaltungsgrund nach § 29 Abs. 1 vorliegt, ist im Hinblick auf diesen Tagesordnungspunkt die Öffentlichkeit von der Gemeindevertretung auszuschließen.
(4) Bei Behandlung des Voranschlages oder Rechnungsabschlusses der Gemeinde, des Berichtes über die Gebarungsprüfung gemäß § 90, der Berichte des Landes-Rechnungshofes und des Rechnungshofes sowie bei der Wahl von Gemeindeorganen darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden.
(5) Anträge auf Rückverweisung zur Verhandlung in öffentlicher Sitzung und auf Ausschluss der Öffentlichkeit sowie Personalangelegenheiten sind in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln.
(6) Bei nichtöffentlichen Sitzungen ist die Beratung vertraulich. Die Gemeindevertretung kann darüber hinaus auch die Vertraulichkeit der Beschlussfassung beschließen, soweit diesbezüglich ein Geheimhaltungsgrund nach § 29 Abs. 1 vorliegt.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2012, 34/2018, 4/2022, 44/2025
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